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Anstellungsbedingungen für Doktorierende und Assistierende

Fragen und Antworten | Teil 3: Rekrutierungen für das Jahr 2024

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Was muss berücksichtigt werden, wenn für das Jahr 2024 entweder eine Assistierenden- oder eine Doktorierenden-Position besetzt werden möchte?

Die neuen Anstellungsbedingungen müssen eingehalten werden, und die Kandidat*innen darüber informiert werden:
Assistierende:
Mindest-Beschäftigungsgrad von 50 %, Protected Time: 50 % vom Beschäftigungsgrad, jedoch mindestens 30 % einer Vollzeitstelle (1.5 Tage); Lohn: Lohnklasse 17 / Stufe 03
Doktorierende:
Beschäftigungsgrad von 80 %, Protected Time: 70 % einer Vollzeitstelle (3.5 Tage); Lohn: SNF-Ansatz 

Ist es möglich, auch höhere Beschäftigungsgrade anzubieten?

Ja, die Protected Time ist aber immer einzuhalten und muss bei den Assistierenden-Anstellungen angepasst werden. 

Ist es möglich, den Beschäftigungsgrad ohne Erhöhung der Protected Time zu erhöhen?

Bei der Doktorierenden-Anstellung beträgt die Protected Time unabhängig vom Beschäftigungsgrad 70 %. Bei einer Beschäftigungsgraderhöhung einer Assistierenden-Anstellung steigt automatisch auch die Protected Time. Ausnahme: befristete Zusatzanstellungen in einer anderen Funktion, welche nicht unmittelbar qualifikationsrelevant ist. Die Zusatzanstellung führt nicht zur Erhöhung der Protected Time, darf aber das Qualifikationsziel nicht behindern.

Ist es möglich, den Beschäftigungsgrad tiefer als 50 % bei Assistierenden oder 80 % bei Doktorierenden zu halten?

Für Promovierende mit familiären Betreuungspflichten besteht die Möglichkeit, das Arbeitspensum zu reduzieren. Es muss aber mindestens 40 Stellenprozente betragen.

Eine Person soll angestellt werden, die Lehrstuhlaufgaben / Projekte wahrnimmt, jedoch nicht doktoriert. Kann diese Person als «Assistierende» rekrutiert werden?

Nein, dies ist nicht möglich. Die Funktion «Assistierende» setzt die Arbeit an einer Promotion voraus. Daher erhalten Assistierende künftig immer Protected Time. 
Personen, die Aufgaben am Lehrstuhl wahrnehmen und kein Doktorat anstreben, können im Rahmen eines zweijährigen Pilotprojekts von den Fakultäten als «Mitarbeitende Lehre & Forschung befristet» angestellt werden. Die Beschäftigungsdauer ist auf 2 Jahre beschränkt, und die Einreihung erfolgt gleich wie für Assistierende.

Zu welchem Stand gehört die im Rahmen eines zweijährigen Pilotprojekts geschaffene Stelle «Mitarbeitende Lehre & Forschung befristet»?

Sie gehört zum Stand der «Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden». Die Stellen Doktorierende und Assistierende sind Qualifikationsstellen und gehören daher zum Stand des «wissenschaftlichen Nachwuchses».

Können Personen auf Qualifikationsstellen (Doktorierende, Assistierende, Postdocs und Oberassistierende) auf der neuen Personalkategorie «Mitarbeitende Lehre & Forschung befristet» auf zwei Jahre befristet angestellt werden?

Für qualifikationsrelevante Tätigkeiten sind die Personen zwingend auf einer Qualifikationsstelle anzustellen. Lediglich für nicht qualifikationsrelevante Tätigkeiten neben der Promotion können Assistierende & Doktorierende als «Mitarbeitende Lehre & Forschung» befristet angestellt werden. Bei «Mitarbeitenden Lehre & Forschung befristet» handelt es sich nicht um eine neue Stellenkategorie, sondern um eine neue Stelle innerhalb der Stellenkategorie «wissenschaftliche Mitarbeitende». Diese neue Stelle gilt insbesondere für Personen, die einen Master-Abschluss haben aber keine Promotion oder Habilitation verfolgen. Sie unterstützen den Lehrstuhl vorübergehend in der Lehre und Forschung. Solche Tätigkeiten können auch von Promovierenden ausgeübt werden, sie sollten aber das Promotionsziel nicht behindern.

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Weiterführende Informationen

Universitätsgesetz / -ordnung sowie Handhabung an der UZH

Modelle und Eckwerte

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Beschreibung neues Modell, grafische Darstellungen und Bedarf

Aktuelles Reglement 2023 sowie Muster neue Doktoratsvereinbarung