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Anstellungsbedingungen für Doktorierende und Assistierende

Fragen und Antworten | Teil 2: Bestehende Anstellungen

Die Anstellung als Doktorierende / Assistierende läuft während oder Ende des Jahres 2024 aus und soll verlängert werden.

Die Verlängerung wird zu den neuen Anstellungsbedingungen vorgenommen.

Die Anstellung als Doktorierende / Assistierende läuft während oder Ende des Jahres 2024 aus und soll nicht verlängert werden.

Die Person bleibt bis zum Austritt zu den bisherigen Anstellungsbedingungen angestellt.

Die Anstellung ist über das Jahr 2024 hinaus befristet.

Falls das Anstellungsverhältnis Ende 2024 noch besteht, wird es ab dem 1.1.2025 zu den neuen Anstellungsbedingungen weitergeführt.
Umfang und Art der Lehr- und weiteren Aufgaben werden in den individuellen Pflichtenheften festgehalten.

Eine Assistierenden-Stelle ohne Doktorat endet im Verlauf des Jahres 2024. Kann diese Stelle verlängert werden?

Die Stelle kann neu im Rahmen eines zweijährigen Pilotprojekts als «Mitarbeitende Lehre & Forschung befristet» besetzt werden. Die Maximaldauer der Befristung beträgt zwei Jahre.

Kann eine Person gleichzeitig als Doktorand:in und als Assistent:in angestellt sein?

Nein. Zwar sind beide Funktionen Qualifikationsstellen mit dem Ziel der Erreichung eines Doktortitels, doch die Funktionen haben unterschiedliche Rahmenbedingungen.

Wie gross ist die Protected Time bei einem Beschäftigungsgrad von 40 %?

Bei einem Beschäftigungsgrad von 40 % beträgt die Protected Time für die Assistierenden mindestens 30 % eines Vollzeitäquivalents, also 1.5 Arbeitstage. Für die Doktorierenden beträgt die Protected Time 40 % eines Vollzeitäquivalents, d.h. die gesamte Arbeitszeit.

Wie gross ist die Protected Time bei Doktorierenden bei einem Beschäftigungsgrad von weniger als 70 %?

Bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % oder weniger entspricht die gesamte Arbeitszeit Protected Time.

Wie gross ist die Protected Time bei Doktorierenden bei einem Beschäftigungsgrad von mehr als 80 %?

Die Protected Time beträgt 70 % eines Vollzeitäquivalents auch bei einem höheren Beschäftigungsgrad.

Kann der Beschäftigungsgrad einer Doktorand:innen- resp. Assistierendenstelle erhöht werden?

Ja, aber die zusätzlich entlöhnten Tätigkeiten müssen qualifikationsrelevant sein. Zudem ist bei einer Erhöhung des Beschäftigungsgrads für Assistierende auch die höhere Protected Time einzuhalten. Bei Assistierenden ist die Protected Time relativ zum Beschäftigungsgrad definiert. Für nicht qualifikationsrelevante Tätigkeiten können die Personen in der neuen Funktion «Mitarbeitende Lehre & Forschung befristet» angestellt werden (während max. zwei Jahren).

Wann ist eine Assistierenden- oder Doktorierendenstelle drittmittelfinanziert?

Eine Assistierenden- oder Doktorierendenstelle ist nur dann drittmittelfinanziert, wenn die Finanzierungsquelle extern ist, d.h. von einer anderen juristischen Persönlichkeit als der UZH stammt (z.B. Schweizerischer Nationalfonds SNF). Sonderfinanzierungen innerhalb der UZH sind demnach UZH-finanzierte Anstellungen, z.B. Finanzierung durch zentrale, strategische Programme wie die Digital Society Initiative (DSI) oder die Universitäre Forschungsförderung (UFO).

Haben die neuen Anstellungsbedingungen Einfluss auf die ESKAS-Stipendiat:innen?

Nein. ESKAS-Stipendiat:innen können weiterhin als Assistierende mit einem Beschäftigungsgrad angestellt werden, der tiefer ist als der vorgeschriebene minimale Beschäftigungsgrad. Weitere Informationen dazu finden Sie: «Merkblatt ESKAS-Stipendiat*innen».

Ist es möglich, die Anzahl Stunden, die für Lehre und andere Aufgaben aufgewendet werden, über die Jahre auszugleichen und somit die Protected Time über die gesamte Dauer des Doktorats einzuhalten?

Die promovierende Person und die Betreuungsperson können im individuellen Pflichtenheft vereinbaren und festhalten, wie die Anzahl Stunden, die für Lehre und weitere Aufgaben aufgewendet werden, über die Jahre der Anstellung verteilt werden. Es müssen aber immer beide Parteien einverstanden sein.

Weitere Schwerpunkte in Fragen und Antworten auf folgender Seite:

Weiterführende Informationen

Universitätsgesetz / -ordnung sowie Handhabung an der UZH

Modelle und Eckwerte

Mehr zu Modelle und Eckwerte

Beschreibung neues Modell, grafische Darstellungen und Bedarf

Aktuelles Reglement 2023 sowie Muster neue Doktoratsvereinbarung