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Anstellungsbedingungen für Doktorierende und Assistierende

Fragen und Antworten | Teil 1: Grundlagen

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Wieso werden diese neuen Anstellungsbedingungen umgesetzt?

Ziel des neuen Anstellungsmodells für Doktorierende und Assistierende ist es, die Promovierenden an der UZH zu stärken, indem deren Anstellungsbedingungen klar und transparent werden, insbesondere im Bereich der Forschungszeit. Um die Forschungsarbeit während der Qualifikationsphase verstärkt zu fördern, wird eine Mindestgrenze für den Umfang der Zeit für die eigene Forschungsarbeit (sog. «Protected Time») festgelegt.

Welche Tätigkeiten fallen unter die Protected Time?

Unter die Protected Time fallen sämtliche Forschungsarbeiten, die zum Erreichen des Qualifikationsziels notwendig und erwünscht sind, wie die Erstellung der Dissertation, die Durchführung von Feldstudien, die Datenerhebung und -analyse oder die Teilnahme an Kongressen. Ebenso können curriculare Leistungen im Rahmen eines Doktorats Teil der Protected Time sein. 

Was fällt unter «Lehre» und «weitere Aufgaben»? (*1)

Lehrleistungen, die in einzelnen Promotionsordnungen zur Erreichung des Qualifikationsziels verlangt werden. Lehraufgaben und damit verbundene Tätigkeiten gelten nicht als Arbeitszeit für die eigene Forschung. «Weitere Aufgaben» sind Arbeiten, die der wissenschaftlichen Weiterqualifikation dienen, aber nicht direkt mit der eigenen Forschung oder der Lehre im Zusammenhang stehen, wie zum Beispiel Mitarbeit an Forschungsprojekten eines Lehrstuhls, wissenschaftliche Beiträge, die nicht im Forschungskontext mit der eigenen Dissertation stehen, methodische oder technische Unterstützung anderer Personen aus der Wissenschaft, Tätigkeit in universitären Gremien und Kommissionen oder Beratung und Betreuung von Studierenden. Weitere Aufgaben gelten nicht als Arbeitszeit für die eigene Forschung.
Umfang und Art der Lehr- und weiteren Aufgaben werden in den individuellen Pflichtenheften festgehalten.
(*1) Vgl. §7 und §8 des Reglements über die Rahmenpflichtenhefte der Fakultäten für Assistierende und Doktorierende

Was regelt die Doktoratsvereinbarung?

Die Doktoratsvereinbarung regelt den Ablauf, die Ziele und die Rahmenbedingungen des Doktorats der promovierenden Person, insbesondere auch die Aufgaben für die eigene Forschung sowie Milestones und Arbeitsschritte. Sie wird jährlich anlässlich des Laufbahngesprächs aktualisiert. Die Doktoratsvereinbarung ist Bestandteil des individuellen Pflichtenhefts.

Was ist ein Laufbahngespräch?

In Laufbahngesprächen zwischen der promovierenden und der betreuenden Person werden die berufliche Situation, die Leistung sowie die weiteren Qualifikationsziele und -schritte thematisiert. Laufbahngespräche sind mindestens einmal jährlich durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren. Bei Promovierenden auf Qualifikationsstellen ersetzen sie die Mitarbeitendenbeurteilungen.

Was ist ein individuelles Pflichtenheft?

Das individuelle Pflichtenheft wird für jede promovierende Person auf einer Qualifikationsstelle erstellt. Es definiert die Aufgaben im Rahmen der Anstellung, insbesondere die Lehr- und weiteren Aufgaben. Das individuelle Pflichtenheft wird spätestens bei Abschluss der Doktoratsvereinbarung von der promovierenden sowie der vorgesetzten Person unterzeichnet.

Was bedeutet «Eigenbeitrag»?

Unter Eigenbeitrag wird der Zeitaufwand verstanden, den die promovierende Person auf einer Qualifikationsstelle neben der Anstellung für ihre eigene akademische Qualifikation an der UZH leistet. Er wird als persönlicher Beitrag an die Promotion verstanden, der für die Weiterqualifikation, für die Erreichung des Doktorgrades geleistet wird. Es wird ein Eigenbeitrag von mindestens 20 % Vollzeitäquivalent erwartet. 

Wenn ich unter der Funktionsbezeichnung «Doktorierende» neu zu 80 % angestellt sein werde, bekomme ich dann 20 % mehr Lohn?

Nein, der Lohn für die Doktorierenden bleibt gleich wie bis anhin bei einer 60 % Anstellung. Anstellungen unter der Funktionsbezeichnung «Doktorierende» werden häufig mit SNF-Beiträgen oder anderen Drittmitteln finanziert. Das vom SNF bemessene Salär für Doktoratsstellen geht mit der Erwartung einher, dass Doktorierende 80 – 100 % einer Vollzeitstelle für die Dissertation aufwenden. Mit der neuen Regelung passt sich die UZH den Vorgaben des SNF an. 

Kann eine Stellenbeschreibung anstelle eines individuellen Pflichtenhefts für Promovierende auf Qualifikationsstellen ausgestellt werden?

Nein, für jede promovierende Person auf einer Qualifikationsstelle erstellt die vorgesetzte Person ein individuelles Pflichtenheft, das von beiden Personen spätestens bei Abschluss der Doktoratsvereinbarung unterzeichnet wird. Das individuelle Pflichtenheft definiert die Aufgaben der Promovierenden auf Qualifikationsstellen.

Gibt es Neuerungen für die Qualifikationsstellen «Postdoktorierende» und «Oberassistierende»?

Nein, für diese zwei Qualifikationsstellentypen gelten weiterhin das bestehende Reglement (Reglement über die Rahmenpflichtenhefte der Fakultäten für die Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen (PDF, 130 KB)) sowie die bisherigen Rahmenpflichtenhefte der Fakultäten. 

Muss die vorgesetzte Person (gemäss individuellem Pflichtenheft) und die Betreuungsperson (gemäss Doktoratsvereinbarung) die gleiche sein bei einem:einer Doktorierenden / Assistierenden?

Nein. Es ist nicht zwingend, dass die betreuende Person auch die vorgesetzte Person sein muss. Die Promotionsbetreuung resp. Doktoratsvereinbarung muss aber ins individuelle Pflichtenheft integriert und beide Dokumente müssen sowohl von der betreuenden wie der vorgesetzten Person unterschrieben werden. Die Arbeiten bei der vorgesetzten Person müssen für die akademische Qualifikation relevant sein. Ebenfalls ist es wichtig, dass die Abstimmung zwischen betreuenden und vorgesetzten Person bei einer solchen Konstellation sicher gestellt ist.   

Gehören die betreuende und vorgesetzte Person nicht der gleichen Fakultät an, muss die Dissertation zusätzlich in einem interdisziplinären Forschungsgebiet resp. Forschungsprojekt erfolgen.

Kann im Rahmen der Stellenbeschreibung einem:einer Mitarbeiter:in der Funktion «Mitarbeitende Lehre und Forschung befristet» ein gewisser Prozentsatz der Arbeitszeit für die Entwicklung eines Dissertationsvorhabens gewährt werden?

Die Funktion «Mitarbeitende Lehre und Forschung befristet» ist keine Qualifikationsstelle und die Stelleninhabenden haben daher weder Anspruch auf Protected Time noch auf Arbeitszeit für die Entwicklung eines Dissertationsprojekts. Es liegt im Ermessen der vorgesetzten Person, ob und wieviel Arbeitszeit im Rahmen der Anstellung in der Funktion «Mitarbeitenden Lehre und Forschung befristet» der eigenen akademischen Qualifikation und der Verfolgung eigener akademischer Ziele gewidmet werden darf.

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Weiterführende Informationen

Universitätsgesetz / -ordnung sowie Handhabung an der UZH

Modelle und Eckwerte

Mehr zu Modelle und Eckwerte

Beschreibung neues Modell, grafische Darstellungen und Bedarf

Aktuelles Reglement 2023 sowie Muster neue Doktoratsvereinbarung