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Die Verlängerung wird zu den neuen Anstellungsbedingungen vorgenommen.
Die Person bleibt bis zum Austritt zu den bisherigen Anstellungsbedingungen angestellt.
Falls das Anstellungsverhältnis Ende 2024 noch besteht, wird es ab dem 1.1.2025 zu den neuen Anstellungsbedingungen weitergeführt.
Umfang und Art der Lehr- und weiteren Aufgaben werden in den individuellen Pflichtenheften festgehalten.
Die Stelle kann neu im Rahmen eines zweijährigen Pilotprojekts als «Support Forschung & Lehre befristet» besetzt werden. Die Maximaldauer der Befristung beträgt zwei Jahre.
Nein. Zwar sind beide Funktionen Qualifikationsstellen mit dem Ziel der Erreichung eines Doktortitels, doch die Funktionen haben unterschiedliche Rahmenbedingungen.
Bei einem Beschäftigungsgrad von 40 % beträgt die Protected Time für die Assistierenden mindestens 30 % eines Vollzeitäquivalents, also 1.5 Arbeitstage. Für die Doktorierenden beträgt die Protected Time 40 % eines Vollzeitäquivalents, d.h. die gesamte Arbeitszeit.
Bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % oder weniger entspricht die gesamte Arbeitszeit Protected Time.
Die Protected Time beträgt 70 % eines Vollzeitäquivalents auch bei einem höheren Beschäftigungsgrad.
Ja, aber die zusätzlich entlöhnten Tätigkeiten müssen qualifikationsrelevant sein. Zudem ist bei einer Erhöhung des Beschäftigungsgrads für Assistierende auch die höhere Protected Time einzuhalten. Bei Assistierenden ist die Protected Time relativ zum Beschäftigungsgrad definiert. Für nicht qualifikationsrelevante Tätigkeiten können die Personen in der neuen Funktion «Support Forschung & Lehre befristet» angestellt werden (während max. zwei Jahren).
Eine Assistierenden- oder Doktorierendenstelle ist nur dann drittmittelfinanziert, wenn die Finanzierungsquelle extern ist, d.h. von einer anderen juristischen Persönlichkeit als der UZH stammt (z.B. Schweizerischer Nationalfonds SNF). Sonderfinanzierungen innerhalb der UZH sind demnach UZH-finanzierte Anstellungen, z.B. Finanzierung durch zentrale, strategische Programme wie die Digital Society Initiative (DSI) oder die Universitäre Forschungsförderung (UFO).
Nein. ESKAS-Stipendiat:innen können weiterhin als Assistierende mit einem Beschäftigungsgrad angestellt werden, der tiefer ist als der vorgeschriebene minimale Beschäftigungsgrad. Weitere Informationen dazu finden Sie: «Merkblatt ESKAS-Stipendiat*innen».
Die promovierende Person und die Betreuungsperson können im individuellen Pflichtenheft vereinbaren und festhalten, wie die Anzahl Stunden, die für Lehre und weitere Aufgaben aufgewendet werden, über die Jahre der Anstellung verteilt werden. Es müssen aber immer beide Parteien einverstanden sein.
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