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80 % als Standard-Beschäftigungsgrad (Lohn = SNF-Ansatz, wie bisher), Forschungszeit innerhalb Anstellung einheitlich bei mind. 3.5 Arbeitstagen pro Woche (= 70 % Vollzeitäquivalent)
50 – 70 % als Bandbreite an Beschäftigungsgraden (BG); einheitlicher Ansatz von 1.5 Arbeitstagen als Untergrenze für die eigene Forschung (Protected Time) bei
Neben der Protected Time können Doktorierende und Assistierende in der Lehre oder für weitere Arbeiten eingesetzt werden. Die entsprechenden Aufgaben müssen jedoch qualifikationsrelevant sein.
Im Sinne der persönlichen Weiterqualifikation wird von Promovierenden an der UZH erwartet, dass ein wesentlicher Eigenbeitrag zum Erreichen des Doktorats geleistet wird. Der Eigenbeitrag wird neu explizit in der Doktoratsvereinbarung festgehalten und beträgt mindestens 20 % einer Vollzeitstelle.
Funktion
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Beschäftigungsgrad (BG) | Minimum an Arbeitszeit für die eigene Forschung (Protected Time) (*1) |
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Doktorierende | 80 % als Standard (*2) | 3.5 Arbeitstage pro Woche (= 70 % Vollzeitäquivalent) |
Assistierende | 50 –70 % als Standard-Bandbreite (*3) |
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(*1) Logik der Jahresarbeitszeit: Umfang an Protected Time kann innerhalb des Jahres variieren (z.B. Verpflichtungen Lehrstuhlunterstützung), muss aber über ein Jahr gerechnet garantiert sein. |
(*2) Tieferes Pensum nur als Ausnahme in begründeten Fällen (Elternschaft oder sonstige Betreuungspflichten). Protected Time-Minimum soll auch in diesen Fällen bestehen bleiben. Für Promovierende mit familiären Betreuungspflichten besteht die Möglichkeit, das Arbeitspensum zu reduzieren. Es muss aber mindestens 40 Stellenprozente betragen. |
(*3) Topup für Übernahme von Zusatzaufgaben möglich. |
Abbildung 1: Darstellung Standardmodell
Da zukünftig keine Assistierende oder Doktorierende mehr eingesetzt werden, um Lehrstühle, Institute und Seminare bei Arbeiten zu entlasten, die nicht qualifikationsrelevant sind, gibt es mit dem neuen Modell für Qualifikationsstellen Bedarf nach einer Stellenkategorie, die folgende Arten von Anstellungen erlaubt:
Als Ausgleich wird im Rahmen eines 2-jährigen Pilotprojets (2024-2025) die Möglichkeit geschaffen, wissenschaftliche Mitarbeitende für solche Tätigkeiten während einer längeren Zeit als bis anhin befristet zu beschäftigen. Konkret wird die Befristungsdauer von einem auf zwei Jahre erhöht. Die Pilotphase soll dazu genutzt werden, den Bedarf nach befristetem wissenschaftlichen Personal ausserhalb von Qualifikationsstellen und Drittmittelpojekten genauer zu erheben und zu verstehen.
Abbildung 3: Neue Anstellungskategorie